Hausverwaltungen müssen Winterdienstpraxis anpassen und lückenlos ihre Glätteeinsätze dokumentieren

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Mit dem Beschluss VI ZR 357/24 vom 1. Juli 2025 senkte der Bundesgerichtshof die Hürden für den Nachweis allgemeiner Glätte signifikant. Künftig genügen einfache Angaben über spiegelglatte Gehwegabschnitte bei Temperaturen um null Grad, um Ansprüche aus § 823 BGB geltend zu machen. Umfangreiche Wetteranalysen entfallen. Infolge dessen sind Eigentümer, Hausverwaltungen und Dienstleister verpflichtet, ihre Winterdienstabläufe zu optimieren, fristgerecht, lückenlos und nachweisbar Haftpflichtpolicen anzupassen und sämtliche Ablaufprotokolle detailliert zu führen.

Kein Meteorologiegutachten mehr nötig für bundesweiten Glättebeweis nach BGH-Urteil

Die Entscheidung des BGH (Az. VI ZR 357/24) beseitigt die bisher notwendige Vorlage detaillierter Wetteranalysen zur Großwetterlage. Ausreichend sind künftig belastbare Angaben, dass die Temperaturen um den Gefrierpunkt lagen und Gehwege spiegelglatt waren. Geschädigte profitieren von dieser Prozessvereinfachung, da sie nun ohne kostspielige meteorologische Gutachten klare Beweise für allgemeine Glätte vorlegen können und so ihre Ansprüche aus § 823 BGB schneller durchsetzen.

BGH senkt Nachweishürde, einfache Temperatur und Eisbeschreibung jetzt zulässig

Die Räum- und Streupflicht für Gehwege nach §823 BGB sowie den örtlichen Winterdienstsatzungen bleibt unverändert wirksam. An Wochentagen zwischen 7 und 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr müssen Fußwege frei von Schnee und Eis sein. Das kürzlich ergangene Urteil erleichtert nun den Nachweis einer allgemeinen Glätte erheblich. Statt umfangreicher Berichte reicht fortan eine anschauliche Beschreibung von spiegelglatter Fläche und Temperaturen um den Gefrierpunkt ohne teure Gutachten.

Gerichte verzichten jetzt auf meteorologische Analysen bei nachgewiesener Gehwegglätte

Laut dem jüngsten BGH-Urteil ist es ausreichend, vor Gericht darzulegen, dass die Gehwegoberfläche spiegelglatt war und die Außentemperatur um den Gefrierpunkt pendelte, um allgemeine Glätte anzunehmen. Auf komplexe Wettergutachten und detaillierte Klimadaten wird künftig verzichtet. Zusätzliche Nachweise, etwa in Form von Fotos oder Berichten zu gestreuten Flächen benachbarter Grundstücke, festigen den Vortrag. Dadurch können Geschädigte ihre Ansprüche schneller und kostengünstiger durchsetzen. Die neue Praxis entlastet Gerichte und senkt die Verfahrenskosten erheblich.

BGH begrenzt Abwehrstrategien deutlich: Glätte-Anerkennung allein nicht mehr ausreichend

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Haftungsminderung nicht automatisch erfolgt, sobald Glätte erkennbar ist. Nur wer die Gefahr bewusst ignoriert und ’schlecht in unverständlicher Sorglosigkeit‘ handelt, kann eine Mithaftungsquote zugerechnet bekommen. Diese Auslegung verhindert überzogene Abwehrstrategien der Verantwortlichen und trägt dazu bei, dass Gerichte künftig eindeutiger zwischen gewöhnlicher Vorsichtspflicht und grob fahrlässigem Verhalten im Winter unterscheiden können. Damit werden Unsicherheiten in der Praxis reduziert.

Dokumentationslücken und fehlende Begehungen erschweren Haftungsausschluss trotz externer Winterdienstleistungen

Letztlich verbleibt bei delegierten Winterdiensten die Haftung für Eisunfälle beim Grundstückseigentümer beziehungsweise der Hausverwaltung. Eine effektive Verteidigung im Schadensfall erfordert die systematische Kontrolle beauftragter Unternehmen sowie die Erstellung präziser Protokolle über Räum- und Streuvorgänge. Ohne datierte Berichte und Fotobelege lässt sich kaum darlegen, dass die Verkehrssicherungspflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Präventive Maßnahmen und eine strukturierte Dokumentation sind entscheidend, um Haftungsrisiken nachhaltig zu reduzieren. Eigentümer sollten interne Audits durchführen und Notfallpläne aktualisieren.

Regelmäßige Deckungsprüfung schützt vor Unterversicherung minimiert Haftungsrisiko im Winter

Ein leistungsstarkes Versicherungskonzept vermittelt Sicherheit gegen Haftungsrisiken bei Glätteunfällen auf Gehwegen. Mit der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht sind Eigentümer gegen Schadensersatzansprüche Dritter geschützt. Besteht eine mietvertragliche Räum- und Streupflicht, übernehmen private Haftpflichtversicherungen die Deckung. Verwalter profitieren von WEG-Rechtsschutz und Vermögensschadenhaftpflicht bei internen Konflikten oder organisatorischen Fehlern. Klöber Versicherungsmakler empfiehlt die Überprüfung aller relevanten Policen sowie die Anpassung der Deckungssummen vor dem ersten Frost und umgehend zweckmäßig durchzuführen.

Mitverschulden eingeschränkt: BGH klärt Haftungsminderung bei Glätte-Unfällen jetzt enger

Das BGH-Urteil erleichtert Sturzopfern das Erbringen eines Glättenachweises durch Wegfall komplexer Wetteranalysen. Es reicht künftig aus, die spiegelglatten Bedingungen und Temperaturen um null Grad zu schildern. Im Gegenzug erhöht sich die Verantwortung von Grundstückseigentümern und Verwaltern, ihren Winterdienst sorgfältig zu organisieren, Streuprotokolle anzulegen und regelmäßige Kontrollen durchzuführen. Zudem sollten sie frühzeitig ihren Versicherungsbedarf klären, insbesondere in Sachen Haftpflicht, WEG-Rechtsschutz und Vermögensschadenabsicherung. sowie Vermieterrechtsschutz und Zusatzdeckungen vorsorglich einplanen für umfassende Absicherung.

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